AGB

1. Vertragsabschluss; Schriftform

a) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Montagebedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Käufer und uns, der unter der Bezeichnung WeserZaun auftretenden Firma. Alle Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der AGB. Davon abweichende Regelungen werden nicht akzeptiert.

b) Vereinbarungen, Auftragsannahmen, Zusagen und Zusicherungen bedürfen zur Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht mündlich ausgeschlossen werden.

c) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie schriftlich bestätigt haben. Auslieferungen und Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

2. Preise und Zahlung

a) Unsere Forderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 12% zu zahlen. Wenn der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht innerhalb der Frist bezahlt, sind wir außerdem berechtigt, ohne Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten.

b) Der vereinbarte Preis bezieht sich auf die ungeteilte Lieferung der vereinbarten Gesamtmenge. Montage, Versicherung und sonstige Nebendienstleistungen sind im Preis nur soweit als schriftlich vereinbart enthalten.

c) Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

3. Lieferung, Transport, Eigentumsvorbehalt

a) Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Wir sind dennoch stets bemüht, unverbindlich zugesagte Lieferfristen einzuhalten.

b) Ab Übergabe an einen Frachtführer trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware.

c) Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Rohstoffknappheit, Unruhen, Streiks, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten oder Transportbehinderungen) haben wir nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Montage

a) Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und etwaig erforderliche Genehmigungen und Nachweise der Statik vorliegen. Er stellt sicher, dass die maßgeblichen Mark- und Grenzpunkte vorhanden und gut sichtbar sind, sowie sämtliche Leitungen und Rohre, die sich im Zaunverlauf befinden, auf dem Gelände markiert und dem Montageteam schriftlich mitgeteilt worden sind. Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und/oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Käufer im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme seitens Dritter frei, die auf Beeinträchtigungen von den genannten Leitungen beruhen. Kosten, die durch die in Ziffer 4 a) dieser AGB genannten Mehraufwendungen und Verzögerungen verursacht werden, hat der Käufer zu ersetzen.

b) Für den Einbau von Zaun- und Torbauteilen an vorhandene Bauwerke oder Strukturen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Die Beurteilung, ob das für die Zaun- und Torbauteile vorgesehene Bauwerk geeignet ist, obliegt gänzlich dem Auftraggeber.

c) Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt einen normal grabbaren Boden (Bodenklasse 3 und 4) voraus, der ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder Einrammen von Pfosten ermöglicht. Wenn diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben ist, oder dies während der Montage sichtbar wird (z.B. Fels, Steine, Beton, Wurzeln, gefrorener Boden), hat der Käufer den dadurch bedingten Zeitmehraufwand mit einem Stundensatz in Höhe von € 46,00 inkl. gesetzliche MwSt. sowie den Materialmehraufwand und Auslagenaufwand zu erstatten. Gleiches gilt, wenn die Zauntrasse erhebliche Steigungen bzw. Gefälle (d.h. über 15% Neigung) enthält und/oder wenn die Montagestelle aus anderen Gründen nicht unmittelbar mit dem LKW erreicht werden kann.

d) Die Ausführung der Arbeiten muss ohne Unterbrechung gewährleistet sein. Für einen ungehinderten Fortgang der Arbeiten wird ein freier Arbeitsraum ca. 2 Meter entlang, oder je 1 Meter links und rechts der Zaunline vorausgesetzt. Die Zauntrasse muss frei von Hindernissen und gemäht sein. Wartezeiten bzw. zusätzlich entstehende An- und Abfahrten die aufgrund der Unterbrechung entstehen, werden gegen Nachweis berechnet.

e) Das Wiederherstellen von Belägen, Pflastersteinplätzen, Rasen, Beseitigung, Verteilung, Abfuhr und Entsorgung von Aushub- und Abraummaterial sind nur so weit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Auftraggeber sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche daraus entstehenden Kosten (z.B. Deponiegebühren) zu erstatten.

5. Gewährleistung und Schadenersatz

a) Eigenschaften und Wirksamkeit der Ware gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

b) Geringe Abweichungen von der Beschreibung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, wenn die Abweichungen für den Käufer nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitätsmerkmalen, sowie durch Umwelteinflüsse hervorgerufene Veränderungen lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Gleiches gilt für die naturbedingten Eigenschaften von Holz, die auf dessen Beschaffenheit beruhen (z.B. Rissbildung, Farbunterschiede, Ausblühung). Natürlicher Verschleiß der Ware nach Gefahrübergang stellt keinen Mangel dar.

c) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte bzw. montierte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt für Abweichungen der Liefermenge und/oder des Lieferinhalts.

d) Im Fall von Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung.

e) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

f) Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Mitarbeiter und/oder auf der Verletzung einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht und/oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft. In jedem Fall wird die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften unberührt der vorstehenden Haftungsbeschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich auch von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

g) Wenn ein Mangel durch ungeeignete oder unsachgemässe Behandlung und/oder Missachtung unserer Gebrauchsanweisungen verursacht wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn unsere Ware auf ungeeignetem Baugrund montiert wird, bzw. wenn eine solche Art der Montage von uns verlangt wird.